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§ 7a LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-25
gilt ab: 01.01.1999
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 14.04.2022
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 248 vom 08.04.1999

§ 7a LHO – Leistungsbezogene Planfeststellung und Bewirtschaftung

(1) 1Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt und bewirtschaftet werden. 2Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. 3Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabenvolumen nicht überschritten wird. 4Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 soll durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden, welche

  1. 1.

    Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,

  2. 2.

    Ausgaben übertragbar sind und

  3. 3.

    Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind.

(3) 1Bei leistungsbezogener Planaufstellung enthält der Haushaltsplan einen Leistungs-, Erfolg- und Finanzplan. 2Die Rechnungslegung erfolgt dabei auf der Basis der doppelten Buchführung mit Kosten- und Leistungsrechnung durch eine Ergebnis-, Vermögens- und Finanzrechnung, ergänzt um einen Leistungsbericht. 3Das Ministerium der Finanzen kann für eine Übergangszeit Ausnahmen zulassen. 4§ 71a bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).