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§ 73 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-25
gilt ab: 01.01.1999
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 14.04.2022
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 248 vom 08.04.1999

§ 73 LHO – Nachweis des Vermögens und der Schulden

(1) 1Über das Vermögen ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. 2Die Aufzeichnungen können mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden.

(2) Der Nachweis der Schulden wird nach dem Gesetz über Aufnahme und Verwaltung von Schulden des Landes Hessen erbracht.

(3) Das Nähere regelt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).