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§ 38 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-25
gilt ab: 01.01.1999
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 14.04.2022
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 248 vom 08.04.1999

§ 38 LHO – Verpflichtungsermächtigungen

(1) 1Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. 2Der Minister der Finanzen kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen.

(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministers der Finanzen; er kann auf seine Befugnisse verzichten.

(3) Der Minister der Finanzen ist bei Maßnahmen nach Abs. 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

(4) 1Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vorliegen. 2Eine Verpflichtungsermächtigung bedarf es darüber hinaus auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen, soweit entsprechende Einnahmen erzielt wurden und zur Finanzierung zur Verfügung stehen. 3Das Nähere regelt der Minister der Finanzen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Staatsverträge im Sinne von Art. 103 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen nicht anzuwenden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).