Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 35 LHO – Bruttonachweis, Einzelnachweis
(1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt. 2Soweit das Land zu viel erhobene Einnahmen oder der Empfänger zu viel geleistete Ausgaben zurückzahlen muss, kann darüber hinaus der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die Fälle festlegen, in denen die Rückzahlung bei dem Einnahmetitel oder bei dem Ausgabetitel abgesetzt werden kann.
(2) 1Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. 2Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).