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§ 29 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-25
gilt ab: 01.01.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 14.04.2022
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 248 vom 08.04.1999

§ 29 LHO – Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.

(2) 1Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die der Minister der Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministers der Beschlussfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. 2Dasselbe gilt für die Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. 3§ 28 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidenten des Landtags, des Rechnungshofs und des Staatsgerichtshofes ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).