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§ 111 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-25
gilt ab: 01.01.1999
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 14.04.2022
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 248 vom 08.04.1999

§ 111 LHO – Prüfung durch den Rechnungshof

(1) 1Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2Die §§ 89 bis 99, §§ 102, 103 sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann der zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Rechnungshof Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht. 2Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) 1Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände, Zusammenschlüsse von Gemeindeverbänden und für Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 137 Abs. 5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 und nach Art. 51 der Verfassung des Landes Hessen. 2Andere gesetzliche Vorschriften, die die Prüfung durch den Rechnungshof regeln, bleiben unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).