Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 105 LHO – Grundsatz
(1) Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen (landesunmittelbare juristische Personen), gelten
- 1.
die §§ 106 bis 110,
- 2.
die §§ 1 bis 87 entsprechend,
soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 137 Abs. 5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 und nach Art. 51 der Verfassung des Landes Hessen.
(3) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann der zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Rechnungshof Ausnahmen von den in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.
Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).