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§ 100 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-25
gilt ab: 12.12.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 14.04.2022
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 248 vom 08.04.1999

§ 100 LHO – Prüfung durch die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter

(1) Dem Rechnungshof ist zur Erfüllung seiner Aufgaben das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs nachgeordnet.

(2) Soweit das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs nach § 88 Abs. 1 Satz 2 mit der Prüfung betraut wird, hat es diese nach den Weisungen des Rechnungshofs nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).