§ 85 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 85 LHO – Übersichten zur Haushaltsrechnung
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über:
- 1.die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
- 2.die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
- 3.den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
- 4.die Gesamtbeträge der nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
- 5.die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 absehen.