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§ 80 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 631.1
Normtyp: Gesetz

§ 80 LHO – Rechnungslegung

(1) Die zuständigen Stellen haben für das Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnungen zu legen. Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.

(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf eingegangene Verpflichtungen und auf Geldforderungen, soweit sie nach § 71 Abs. 2 der Buchführung unterliegen, sowie auf das Vermögen und die Schulden.

(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Ministerium der Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf und führt den Nachweis über das Vermögen und die Schulden.