§ 54 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 54 LHO – Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen ohne Einwilligung des Landtags oder des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist.
(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zu Grunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.