Gesetze

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§ 33 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung

Titel: Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 631.1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LHO – Nachtragshaushalte

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Die Entwürfe sind bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.