§ 30 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung
§ 30 LHO – Vorlage beim Landtag
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres, in der Regel bis zum 1. Oktober, beim Landtag einzubringen.
(2) Die Entwürfe sind dem Landesrechnungshof zu übersenden. Er kann hierzu Stellung nehmen.