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§ 113 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil VII – Sondervermögen

Titel: Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 631.1
Normtyp: Gesetz

§ 113 LHO – Grundsatz

(1) Auf Sondervermögen des Landes sind die §§ 1 bis 17a, 19 bis 87 und 114 bis 117 entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; die §§ 88 bis 104 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.