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§ 10 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 631.1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LHO – Unterrichtung des Landtags

(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen und Staatsverträgen einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.

(3) Die Landesregierung unterrichtet den für den Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtags und den fachlich zuständigen Ausschuss des Landtags rechtzeitig, wenn das Land oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen an Unternehmen begründen, wesentlich ändern oder aufgeben. Anzugeben sind der Zweck der Maßnahme, die Höhe des Grund- oder Stammkapitals sowie der Anteil des Landes oder der juristischen Personen des öffentlichen Rechts hieran. Die Landesregierung unterrichtet die in Satz 1 genannten Ausschüsse, sobald im Zusammenhang mit Beteiligungen Risiken erkennbar werden, die für die Haushaltswirtschaft des Landes von Bedeutung sein können.

(4) Die Landesregierung leistet den Abgeordneten, die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.

(5) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91a des Grundgesetzes so frühzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, dass über ihren Inhalt beraten und beschlossen werden kann. Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne. Das Ministerium der Finanzen kann in dringenden Fällen Ausnahmen zulassen. Führt die Beratung in den Planungsausschüssen zu wesentlichen Abweichungen von den eingereichten Anmeldungen, so hat die Landesregierung den Landtag darüber unverzüglich zu unterrichten.