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§ 49 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 LHO – Personalwirtschaftliche Grundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Wer als Beamtin oder Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Sie bzw. er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn sie bzw. er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.

(3) Bei der Überführung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in das Beamtenverhältnis dürfen die Dienstbezüge bis zum Ablauf des auf die Festsetzung des Besoldungsdienstalters folgenden Monats bei dem vorher maßgebenden Titel gebucht werden.

(4) Sind Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten besetzt, die mit ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt sind, können die nicht ausgenutzten Anteile dieser Planstellen mit weiteren Beamtinnen bzw. Beamten besetzt werden. Zusammengefasste Planstellenanteile unterschiedlicher Wertigkeit dürfen nur mit Beamtinnen bzw. Beamten besetzt werden, deren Besoldungsgruppe nicht über den Planstellenanteil mit der niedrigsten Wertigkeit liegt.