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§ 40 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 LHO – Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

Soweit die Entscheidung nicht vom Senat getroffen wird, bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde

  1. 1.
    der Erlass von Verwaltungsvorschriften,
  2. 2.
    der Abschluss von Tarifverträgen,
  3. 3.
    die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen,
  4. 4.
    die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen,
  5. 5.
    sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung,

wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.