Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
TEIL III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 35 LHO – Bruttonachweis, Einzelnachweis (1)
Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt. In Fällen von geringer Bedeutung sowie für die Buchung zu viel gezahlter Beträge kann die für die Finanzen zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Rechnungshof weitere Ausnahmen zulassen.
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.