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§ 17 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LHO – Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Die Erläuterungen sollen insbesondere die Zielsetzung des Mitteleinsatzes sowie Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen darlegen. Eine zusammenfassende Erläuterung für mehrere Titel ist zulässig. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.

(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.

(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen, soweit sich die Zweckbindung nicht bereits aus der Bezeichnung der Titel ergibt.

(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.

(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen in dem als Stellenplan bezeichneten Teil des Haushaltsplans auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.

(6) Andere Stellen als Planstellen sind im Stellenplan nach dem Stand zur Zeit seiner Aufstellung nachrichtlich auszuweisen.