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§ 119 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 119 LHO – In-Kraft-Treten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Die §§ 97, 99 und 114 treten zusammen mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg in Kraft.

(2) Zugleich treten als Landesrecht außer Kraft:

  1. 1.
    die Reichshaushaltsordnung in der Fassung vom 14. April 1930 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 63-b),
  2. 2.
    der Fünfte Teil, Kapitel VIII der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 63-e),
  3. 3.
    die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom 30. März 1933 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 63-f),
  4. 4.
    der Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 63-g),
  5. 5.
    die Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung in der Justizverwaltung vom 20. März 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 63-h),
  6. 6.
    das Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder und über die vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung vom 17. Juni 1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 63-i),
  7. 7.
    die Zweite und Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder und über die vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung vom 30. Juni 1937 und 17. November 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 63-i-1 und 63-i-2),
  8. 8.
    das Gesetz über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln und Spenden zur Beseitigung von Sturmflutschäden vom 14. Mai 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 125),
  9. 9.
    die in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 111 und § 112 Absatz 2 nicht vereinbar sind; entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen,
  10. 10.
    die in Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind.

Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.

(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.