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§ 1 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LHO – Feststellung des Haushaltsplans (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Beschluss der Bürgerschaft (Haushaltsbeschluss) festgestellt.

(2) Der Haushaltsbeschluss und der Haushaltsplan können nach Drucklegung von jedermann kostenfrei eingesehen werden.