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§ 74 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 74 LHO – Buchführung bei Landesbetrieben

(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.

(2) Das Ministerium der Finanzen. kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof anordnen, dass bei Landesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.

(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.