Gesetze

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§ 85 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 LHO – Übersichten zur Haushaltsrechnung

Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

  1. 1.

    die über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen und ihre Begründung,

  2. 2.

    die Einnahmen, Ausgaben und den Bestand der Sondervermögen und Rücklagen,

  3. 3.

    die Jahresabschlüsse der Betriebe, die nach § 26 Absatz 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen.