§ 85 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 85 LHO – Übersichten zur Haushaltsrechnung
Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
- 1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen und ihre Begründung,
- 2.
die Einnahmen, Ausgaben und den Bestand der Sondervermögen und Rücklagen,
- 3.
die Jahresabschlüsse der Betriebe, die nach § 26 Absatz 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen.