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§ 81 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 LHO – Gliederung der Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste gegenüberzustellen.

(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:

  1. 1.

    bei den Einnahmen

    1. a)

      die Ist-Einnahmen,

    2. b)

      die zu übertragenden Einnahmereste,

    3. c)

      die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,

    4. d)

      die veranschlagten Einnahmen,

    5. e)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,

    6. f)

      die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,

    7. g)

      der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;

  2. 2.

    bei den Ausgaben

    1. a)

      die Ist-Ausgaben,

    2. b)

      die zu übertragenden Ausgabereste,

    3. c)

      die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste,

    4. d)

      die veranschlagten Ausgaben,

    5. e)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste,

    6. f)

      die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste,

    7. g)

      der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,

    8. h)

      der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben.

(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 71 Absatz 1 Satz 2 der Buchführung unterliegen.

(4) In den Fällen des § 25 Absatz 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.