Gesetze

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§ 65d LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 65d LHO – Offenlegung von Vergütungen bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts

Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts haben die Angaben nach § 65a zu veröffentlichen. Selbstverwaltungskörperschaften fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Zweiten Vergütungs- und Transparenzgesetzes vom 19. April 2011 (GVBl. S. 174).