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§ 61 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 LHO – Interne Verrechnungen, Wertausgleich

(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen Zahlungen innerhalb des Haushalts (interne Verrechnungen) vorgenommen werden, insbesondere für die Abgabe oder Nutzung von Vermögensgegenständen und den Ausgleich von Aufwendungen.

(2) Für die Abgabe oder Nutzung von Vermögensgegenständen, für Aufwendungen und den Ausgleich von Schäden ist stets ein Wertausgleich vorzunehmen, wenn Betriebe oder Sondervermögen Berlins beteiligt sind. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.