§ 58 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin
Teil III – Aufstellung des Haushaltsplans
§ 58 LHO – Änderung von Verträgen, Vergleiche
(1) Der zuständige Leiter des Verwaltungszweigs darf
- 1.
Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil Berlins aufheben oder ändern,
- 2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für Berlin zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Er kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen, soweit sie nicht darauf verzichtet.