Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 54 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 LHO – Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) Bei der Ausführung von Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben darf von den Unterlagen nach § 24 nur mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen abgewichen werden. Soweit die Unterlagen nach § 24 bei Maßnahmen der Bezirke nicht der Prüfung durch Senatsverwaltungen unterliegen, tritt an die Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen das Bezirksamt.

(2) Sind Ausgaben nach § 24 Absatz 3 Satz 1 in den Haushaltsplan aufgenommen worden, so darf das Vorhaben erst in Angriff genommen werden, wenn die Unterlagen nach § 24 vorliegen.