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§ 50 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 LHO – Umsetzung von Mitteln und Stellen

(1) Der Senat kann Mittel und Stellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Organisationseinheit auf eine andere übergehen; eines Beschlusses des Senats bedarf es nicht, wenn Aufgaben innerhalb eines Verwaltungszweigs auf eine andere Organisationseinheit übergehen oder beim Übergang auf einen anderen Verwaltungszweig die Leiter der beteiligten Verwaltungszweige und die Senatsverwaltung für Finanzen über die Umsetzung einig sind. Abweichend von Satz 1 bedürfen Umsetzungen innerhalb eines Bezirkshaushaltsplans der Einwilligung des Bezirksamtes. Gehen Aufgaben von der Hauptverwaltung auf die Bezirksverwaltung über, sind die Mittel und Stellen umzusetzen.

(2) Eine Stelle darf mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen in ein anderes Kapitel umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Der Einwilligung bedarf es nicht bei der Umsetzung von Stellen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Senatsmitglieds oder innerhalb eines Bezirkshaushaltsplans. Über den weiteren Verbleib der Stelle ist spätestens im übernächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(3) Die Personalausgaben für abgeordnete Dienstkräfte werden von der abordnenden Dienststelle vorübergehend weitergeleistet, soweit die Senatsverwaltung für Finanzen, innerhalb eines Bezirkshaushaltsplans auch die Serviceeinheit Finanzen, nichts anderes bestimmt.