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§ 42 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LHO – Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben

(1) Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben sind in einen Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen. Als über- oder außerplanmäßige Ausgaben dürfen die zusätzlichen Ausgaben nur geleistet werden, wenn ein Nachtragshaushaltsplan nicht rechtzeitig verabschiedet werden kann. Dabei nimmt die Senatsverwaltung für Finanzen im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auch die Zuständigkeiten nach den §§ 6 Absatz 2 und 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft wahr.

(2) Soweit die zusätzlichen Ausgaben nicht aus der Konjunkturausgleichsrücklage gedeckt werden können, darf die Senatsverwaltung für Finanzen Kredite über die im Haushaltsgesetz erteilte Kreditermächtigung hinaus aufnehmen.