Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LHO – Haushaltsjahr

Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.