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§ 24 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LHO – Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden Haushaltsbelastungen beizufügen. Für kleine Maßnahmen kann die Senatsverwaltung für Finanzen besondere Regelungen treffen.

(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung Berlin ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.

(4) Auf Zuwendungen für Baumaßnahmen, größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

(5) Baukosten sind vor Veranschlagung auf den voraussichtlichen Fertigstellungszeitpunkt jährlich um die durchschnittlichen statistischen Baukostensteigerungen der letzten fünf Jahre fortzuschreiben. Nach Veranschlagung vorgenommene Änderungen des Bedarfsprogramms bedürfen der Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen; soweit sie insgesamt mehr als 10 Prozent des veranschlagten Betrages ausmachen, des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses.

(6) Die vorstehenden Absätze gelten für Baumaßnahmen von Landesbeteiligungen und -körperschaften auf Veranlassung des Landes und außerhalb ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs entsprechend, soweit ihr jeweiliges Gesamtvolumen 3.000.000 Euro übersteigt. Soweit für solche Baumaßnahmen keine Veranschlagung im Haushalt erfolgt, tritt an die Stelle der Veranschlagung eine Vorlage an den Hauptausschuss über die Durchführung der Maßnahme.