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§ 108 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 LHO – Genehmigung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung der zuständigen Senatsverwaltung. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind der zuständigen Senatsverwaltung spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.