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§ 10 LHG 2016
Landeshaushaltsgesetz 2016 (LHG 2016)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2016 (LHG 2016)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2016
Gliederungs-Nr.: 63-36
Normtyp: Gesetz

§ 10 LHG 2016 – Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeiten und Zweckbindung in besonderen Bereichen

(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Finanzzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zwischen verschiedenen Einzelplänen sowie innerhalb des jeweiligen Einzelplans zwischen verschiedenen Hauptgruppen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich; sie bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

(2) Innerhalb des jeweiligen Einzelplans dürfen auch kapitelübergreifend Mehrausgaben bei den Titeln 631 01, 632 01 und 633 01 bis zur Höhe der Ist-Einnahmen bei dem Titel 181 03 geleistet werden. Die Titel 631 01, 632 01 und 633 01 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Einnahmen bei den Titeln 231 20, 232 20 und 233 20 sind zweckgebunden. Innerhalb des jeweiligen Einzelplans dürfen Ausgaben bei dem Titel 861 02 bis zur Höhe der Ist-Einnahmen bei den Titeln 231 20, 232 20 und 233 20 geleistet werden. Die Regelungen gelten auch für entsprechende Titel in Titelgruppen.

(3) Innerhalb des jeweiligen Einzelplans dürfen auch kapitelübergreifend Mehrausgaben bei den Gruppen 432 und 446 bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei den Versorgungszuschlägen an das Land nach Gruppe 281 geleistet werden.