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§ 14 LHG 2011
Landeshaushaltsgesetz 2011 (LHG 2011)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2011 (LHG 2011)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2011
Gliederungs-Nr.: 63-38
Normtyp: Gesetz

§ 14 LHG 2011

Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2012, wenn es nicht vor dem 1. Januar 2012 verkündet wird. § 18 Abs. 3 LHO bleibt hiervon unberührt.