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§ 9 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Landschaftsplanung (zu den §§ 8 bis 12 des Bundesnaturschutzgesetzes) → Abschnitt 1 – Grundsätze, Ziele, Anwendungsbereich der Landschaftsplanung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 9 LNatSchG NRW – Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung

(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplänen ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Ist eine Strategische Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon bereits in vorlaufenden Plänen durchgeführt worden, soll sich die Strategische Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. Das Verfahren muss den Anforderungen der §§ 14a und 14f, § 14g Absatz 2 Nummer 6 und 8 sowie § 14h, § 14i Absatz 1, § 14k Absatz 1 und § 14n des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, genügen. Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen sind gleichzeitig mit den Verfahren nach den §§ 15 bis 17 durchzuführen. Die Begründung zum Landschaftsplan erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. In die Begründung sind die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter aufzunehmen.

(2) Einer Strategischen Umweltprüfung bedarf es bei der Änderung eines Landschaftsplans nach § 20 Absatz 1 und 2 nicht, wenn keine Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen bestehen. Im Verfahren nach den §§ 15 bis 17 ist mit Begründung darauf hinzuweisen, dass von der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung abgesehen wird. Einer Strategischen Umweltprüfung bedarf es ferner nicht in den Fällen des § 20 Absatz 3 und 4.

(3) Die Strategische Umweltprüfung beim Landschaftsrahmenplan erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden ist.