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§ 77 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 9 – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 77 LNatSchG NRW – Ordnungswidrigkeiten
(zu § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Ergänzend zu § 69 Absatz 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    gegen die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Verbote verstößt,

  2. 2.

    entgegen § 23 Absatz 5 Grundstücke in einer Weise nutzt, die den Festsetzungen des Landschaftsplans nach § 11 widerspricht,

  3. 3.

    entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 die Festsetzungen des Landschaftsplans für die forstliche Bewirtschaftung nicht beachtet,

  4. 4.

    einem gemäß § 23 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 28 Absatz 2 oder § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 36 oder § 43 Absatz 1 bis 3 oder in einem Landschaftsplan, einer Rechtsverordnung oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Biosphärenregionen, Nationalparke oder Nationale Naturmonumente enthaltenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung, die ordnungsbehördliche Verordnung oder der Landschaftsplan, wenn er nach dem 1. Januar 1984 in Kraft getreten ist, für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  5. 5.

    entgegen § 39 Absatz 2 gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile beschädigt oder beseitigt,

  6. 6.

    entgegen § 40 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Wildnisentwicklungsgebieten führen können,

  7. 7.

    entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes einen in § 42 dieses Gesetzes genannten Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,

  8. 8.

    einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 48 Absatz 1 oder 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 65 Absatz 3 zuwiderhandelt, sofern die ordnungsbehördliche Verordnung oder die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  9. 9.

    einem Veränderungsverbot nach § 48 Absatz 3 zuwiderhandelt,

  10. 10.

    einer Satzung einer Gemeinde nach § 49 oder § 61 zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  11. 11.

    gegen die in § 52 Absatz 2 aufgeführten Verbote verstößt,

  12. 12.

    entgegen § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 56 Absatz 1 ein Tiergehege ohne Genehmigung errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 43 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zuwiderhandelt,

  13. 13.

    entgegen § 59 Absatz 3 in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen außerhalb von Straßen oder Wegen Rad fährt oder reitet oder ein Pferd führt,

  14. 14.

    eine nach § 60 gesperrte und als solche ordnungsgemäß gekennzeichnete Fläche betritt, auf ihr fährt oder reitet oder ein Pferd führt,

  15. 15.

    entgegen § 62 Absatz 1 ohne ein gut sichtbares, beidseitig am Pferd angebrachtes gültiges Kennzeichen in der freien Landschaft oder im Wald reitet oder ein Pferd führt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

  1. 1.

    entgegen § 50 Absatz 3 die Bezeichnung "Naturschutzgebiet" "Landschaftsschutzgebiet" "Naturdenkmal" "geschützter Landschaftsbestandteil" "geschützter Biotop" "Biosphärenregion", "Nationalpark" "Nationales Naturmonument" oder "Naturpark" für Teile von Natur und Landschaft verwendet, die nicht nach diesem Gesetz geschützt sind,

  2. 2.

    entgegen § 50 Absatz 4 Kennzeichen oder Bezeichnungen verwendet, die denen nach § 50 Absatz 2 oder 3 zum Verwechseln ähnlich sind,

  3. 3.

    den Zutritt zu oder die Benutzung von Wegen oder Flächen, deren Betreten oder Benutzung nach den §§ 57, 58 oder 63 gestattet ist, untersagt oder tatsächlich ausschließt.