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§ 58 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 6 – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 58 LNatSchG NRW – Reiten in der freien Landschaft und im Wald
(zu § 59 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet. Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.

(2) Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.

(3) In Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald über die Befugnis nach Absatz 2 hinaus auf allen privaten Wegen im Wald zum Zweck der Erholung zulassen. Die Zulassung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekannt zu geben.

(4) In Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken. Die Beschränkung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekannt zu geben.

(5) Für einzelne, örtlich abgrenzbare Bereiche in der freien Landschaft und im Wald, in denen das Reiten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gestattet ist, aber die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder erheblicher Schäden besteht, können die Kreise und kreisfreien Städte für bestimmte Wege Reitverbote festlegen. Diese Wege sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen.

(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

(7) Die Eigennutzung durch Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte bleibt unberührt, soweit hierdurch das Betretungsrecht nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(8) Die Naturschutzbehörden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Gemeinden, den Waldbesitzern und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgen. Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte haben die Kennzeichnung von Reitwegen und Reitverboten zu dulden.

(9) Das Führen von Pferden in der freien Landschaft und im Wald richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes über das Reiten. Das Führen von Pferden im Wald ist darüber hinaus auf allen Wegen gestattet. Dies gilt auch für die Wege in Waldflächen nach Absatz 4.