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§ 42 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, Baumschutzsatzung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 42 LNatSchG NRW – Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind:

  1. 1.

    Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland,

  2. 2.

    Magerwiesen und -weiden,

  3. 3.

    Halb trockenrasen,

  4. 4.

    natürliche Felsbildungen, Höhlen und Stollen,

  5. 5.

    Streuobstbestände nach Maßgabe des Absatzes 4.

(2) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz erfasst die gesetzlich geschützten Biotope in der Biotopkartierung und grenzt sie in Karten eindeutig ab. Die Karten werden in digitaler Form für jede Person zur Einsicht bereitgestellt, zusätzlich werden sie im Internet veröffentlicht. Die Karten sind auch bei der unteren Naturschutzbehörde zur Einsicht jeder Person bereitzuhalten und den Gemeinden für deren Gebiet zur Verfügung zu stellen. Die untere Naturschutzbehörde teilt Eigentümerinnen und Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein gesetzlich geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Maßnahme verboten ist. Die Karten werden fortlaufend auf der Grundlage der Biotopkartierung aktualisiert. Der gesetzliche Biotopschutz vermittelt einen gesetzesunmittelbaren Schutz, der die Erfassung in der Biotopkartierung nicht voraussetzt. Die geschützten Biotope sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung zu übernehmen.

(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten über das Verfahren zur Ermittlung und über die Veröffentlichung der gesetzlich geschützten Biotope festzulegen, in denen auch die landesspezifischen Besonderheiten gesetzlich geschützter Biotope beschrieben, Ausschlussmerkmale und - soweit erforderlich - Mindestgrößen für einzelne Biotoptypen festgelegt und die typischen Pflanzengesellschaften und -arten näher benannt werden.

(4) Extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern (Streuobstbestände) sind gesetzlich geschützt. Ausgenommen sind Bäume, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind. Der gesetzliche Schutz tritt in Kraft, sobald die Gesamtfläche dieser Streuobstbestände im Land Nordrhein-Westfalen um mindestens 5 Prozent abgenommen hat. Durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 3 können Einzelheiten festgelegt werden insbesondere über

  1. 1.

    den für Satz 3 maßgeblichen Stichtag,

  2. 2.

    die Feststellung der Flächenabnahme nach Satz 3 durch Verwaltungsvorschrift des für Naturschutz zuständigen Ministeriums,

  3. 3.

    Ausnahmen und Befreiungen,

  4. 4.

    Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Leistung von Ersatz in Geld.