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§ 20 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Landschaftsplanung (zu den §§ 8 bis 12 des Bundesnaturschutzgesetzes) → Abschnitt 2 – Verfahren bei der Landschaftsplanung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 20 LNatSchG NRW – Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung des Landschaftsplans

(1) Die Vorschriften über die Aufstellung des Landschaftsplans gelten auch für seine Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung.

(2) Werden durch Änderungen eines Landschaftsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, bedarf es der Verfahren nach den §§ 15 bis 17 sowie der Anzeige nach § 18 nicht; § 14 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung (vereinfachte Änderung). Den Eigentümern der von den Änderungen betroffenen Grundstücke und den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Widersprechen die Beteiligten innerhalb der Frist den Änderungen, bedarf der Landschaftsplan der Anzeige nach § 18. Die Stellungnahmen der Beteiligten sind als Bedenken und Anregungen nach § 17 Absatz 1 Satz 4 und 6 zu behandeln.

(3) Enthält ein Landschaftsplan Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für das Außerkrafttreten von Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Absatz 1 des Baugesetzbuches und für Bereiche, in denen die Gemeinde durch Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegt.

(4) Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Für das Außerkrafttreten gilt Entsprechendes bei Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Baugesetzbuches nicht widersprochen hat. Dasselbe gilt auch für Berichtigungen von Flächennutzungsplänen nach § 13a Absatz 2 Nummer 2 des Baugesetzbuches, soweit der nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 des Baugesetzbuches zu beteiligende Träger der Landschaftsplanung nicht widersprochen hat. Für die Darstellungen in Flächennutzungsplänen mit der Rechtswirkung von § 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuches treten die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Flächennutzungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.

(5) Ein Landschaftsplan muss geändert oder neu aufgestellt werden, wenn sich die ihm zugrunde liegenden Ziele der Raumordnung geändert haben. In diesem Fall kann die Landesregierung eine entsprechende Änderung verlangen.