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§ 14 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Landschaftsplanung (zu den §§ 8 bis 12 des Bundesnaturschutzgesetzes) → Abschnitt 2 – Verfahren bei der Landschaftsplanung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 14 LNatSchG NRW – Aufstellung des Landschaftsplans

(1) Der Landschaftsplan ist vom Träger der Landschaftsplanung in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Landschaftspläne benachbarter Kreise und kreisfreier Städte sollen aufeinander abgestimmt werden.

(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung den Maßstab und die Systematik des Landschaftsplans, die zu verwendenden Planzeichen, die bei der Aufstellung des Landschaftsplans anzufertigenden Arbeitskarten und deren Inhalt sowie die zu beteiligenden Behörden und anderen öffentlichen Stellen festlegen.