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§ 13 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Landschaftsplanung (zu den §§ 8 bis 12 des Bundesnaturschutzgesetzes) → Abschnitt 1 – Grundsätze, Ziele, Anwendungsbereich der Landschaftsplanung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 13 LNatSchG NRW – Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

(1) Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Erreichung des Schutzzwecks der nach § 20 Absatz 2 und den §§ 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft und zur Erhaltung der nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 42 gesetzlich geschützten Biotope erforderlich sind. Auf der Grundlage der Entwicklungsziele nach § 10 kann der Landschaftsplan zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes weitere Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, der Pflege und Entwicklung eines Biotopverbundsystems sowie der Kulturlandschaft und des Erholungswertes von Natur und Landschaft und zur Förderung der Biodiversität festsetzen.

(2) Unter die Maßnahmen nach Absatz 1 fallen insbesondere die

  1. 1.

    Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften sowie der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der geschützten Arten im Sinne des Fünften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes,

  2. 2.

    Anlage, Pflege oder Anpflanzung ökologisch auch für den Biotopverbund bedeutsamer sowie charakteristischer landschaftlicher Strukturen und Elemente wie Streuobstwiesen, Flurgehölze, Hecken, Bienenweidegehölze, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäume,

  3. 3.

    Maßnahmen, die Verpflichtungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), in der am 24. Juni 2009 geltenden Fassung, erfüllen,

  4. 4.

    Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken einschließlich der Entsiegelung, Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer nicht mehr genutzt werden,

  5. 5.

    Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes,

  6. 6.

    Pflege und Entwicklung von charakteristischen Elementen der Kulturlandschaft,

  7. 7.

    Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für im besiedelten Bereich vorhandene landschaftliche Strukturen und Elemente insbesondere im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Biotopverbund und

  8. 8.

    Maßnahmen für die landschaftsgebundene und naturverträgliche Erholung.

(3) Die Festsetzungen nach Absatz 2 werden bestimmten Grundstücksflächen zugeordnet. Soweit nicht Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen, ist es auch zulässig, Festsetzungen nach Absatz 2 einem im Landschaftsplan abgegrenzten Landschaftsraum zuzuordnen, ohne dass die Festsetzungen an eine bestimmte Grundstücksfläche gebunden werden.