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§ 6 LFtG
Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFtG
Gliederungs-Nr.: 113-10
Normtyp: Gesetz

§ 6 LFtG – Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen

Unbeschadet der §§ 3 bis 5 sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, verboten

  1. 1.
    am Karfreitag, am Totensonntag und am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,
  2. 2.
    am Allerheiligentag von 13.00 bis 20.00 Uhr und
  3. 3.
    am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13.00 Uhr.