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§ 55 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Achter Abschnitt – Entschädigung

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 LFischG – Festsetzung

(1) Die obere Fischereibehörde hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten über die Entschädigung hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so hat die Behörde diese Einigung zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungberechtigte zu bezeichnen.

(2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so hat die Behörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid festzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Bescheid und eine Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage sind den Beteiligten zuzustellen.