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§ 35 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Abschnitt – Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 LFischG – Besondere Fischereischeine

(1) Personen, die das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen für Personen zulassen, die als Berufsfischer ausgebildet werden.

(2) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.

(3) Der Jugendfischereischein und der Sonderfischereischein berechtigen nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers. Bei Personen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der Fischereischeininhaber stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen. Personen vor Vollendung des zehnten Lebensjahres ist das Abködern lebender Fische und das Betäuben und Töten von Fischen nicht erlaubt.

(4) Der Jugendfischereischein und der Sonderfischereischein werden nach dem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt.