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§ 53 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Achter Abschnitt – Änderung und Neubekanntmachung des Landesjustizkostengesetzes

Titel: Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LFGG
Gliederungs-Nr.: 3150
Normtyp: Gesetz

§ 53 LFGG

Betreffen die Änderung und Neubekanntmachung des Landesjustizkostengesetzes und sind hier nicht wiedergegeben.