Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Notariate

Titel: Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LFGG
Gliederungs-Nr.: 3150
Normtyp: Gesetz

§ 20 LFGG – Weitere Sonderbestimmungen

§ 62 der Bundesnotarordnung gilt für die dort genannten Streitigkeiten zwischen dem Notariatsabwickler und dem Land entsprechend. § 63 Absatz 1 und § 64 Absatz 4 der Bundesnotarordnung finden keine Anwendung. Nach Beendigung des Amts kann das Justizministerium einen anderen Notar, einen anderen Notariatsverwalter oder einen anderen Notariatsabwickler damit beauftragen, noch ausstehende Forderungen auf Kosten des Notariatsabwicklers einzuziehen.