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§ 34 LFAG
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 LFAG – Härteausgleich

(1) Für die von der Streichung des § 4 Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Artikel 2 des Landesgesetzes zur Änderung finanzausgleichsrechtlicher Vorschriften vom 13. März 2012 (GVBl. S. 109) besonders betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Mindereinnahmen sich im Vergleich zum Jahr 2011 auf mehr als 10,00 EUR je Einwohner belaufen, wird ab dem Jahr 2012 bis einschließlich des Jahres 2021 ein Härteausgleich gewährt.

(2) Der Härteausgleich, der rund die Hälfte der Ausgleichsleistungen nach § 4 Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 2011 kompensieren soll, beträgt jährlich:

1.für den Landkreis Bad-Kreuznach2.503.000,00 EUR,
2.für den Landkreis Mayen-Koblenz1.458.000,00 EUR,
3. für den Landkreis Neuwied1.305.000,00 EUR,
4. für den Landkreis Südwestpfalz908.000,00 EUR,
5. für den Landkreis Südliche Weinstraße795.000,00 EUR,
6.für die kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz) 593.000,00 EUR,
7.für den Donnersbergkreis536.000,00 EUR.

Der Härteausgleich wird in der genannten Höhe jeweils als Investitionsschlüsselzuweisung gewährt; § 10 Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).