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§ 9 LEntwG LSA
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Landesentwicklungsplanung

Titel: Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LEntwG LSA
Gliederungs-Nr.: 230.11
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 9 LEntwG LSA – Regionale Entwicklungspläne

(1) In den Regionalen Entwicklungsplänen sind, soweit erforderlich, insbesondere festzulegen:

  1. 1.

    die Zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren),

  2. 2.

    die räumliche Konkretisierung und Ergänzung der im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen schutz- und nutzungsbezogenen Festlegungen zur Freiraumstruktur, insbesondere zu

    1. a)

      Natur und Landschaft unter maßgeblicher Berücksichtigung des Ökologischen Verbundsystems und des Netzes "Natura 2000",

    2. b)

      Landwirtschaft,

    3. c)

      Rohstoffsicherung,

    4. d)

      Wassergewinnung,

    5. e)

      Tourismus und Erholung,

    6. f)

      Kultur- und Denkmalpflege,

    7. g)

      Hochwasserschutz einschließlich Schutz vor Vernässungen,

    8. h)

      Erstaufforstung,

    9. i)

      Gebieten zur Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,

  3. 3.

    zu sichernde Standorte und Trassen für

    1. a)

      regional bedeutsame Verkehrstrassen,

    2. b)

      regional bedeutsame Standorte für Industrie und Gewerbe,

    3. c)

      regional bedeutsame Standorte für Verkehrsanlagen,

    4. d)

      regional bedeutsame Standorte für Ver- und Entsorgungsanlagen,

    5. e)

      regional bedeutsame Standorte für großflächige Freizeitanlagen,

    6. f)

      regional bedeutsame Standorte für militärische Anlagen,

    7. g)

      regional bedeutsame Standorte für sonstige Anlagen,

  4. 4.

    weitere, im Landesentwicklungsplan bestimmte, aber den Regionalen Entwicklungsplänen vorbehaltene Festlegungen, insbesondere

    1. a)

      Gebiete zur Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten,

    2. b)

      Gebiete für Repowering von Windenergieanlagen als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten,

    3. c)

      Siedlungsbeschränkungsgebiete im Bereich von Flugplätzen.

(2) Die Regionalen Entwicklungspläne sind nach Form und Inhalt einheitlich mit einer kartografischen Darstellung im Maßstab 1 : 100 000 zu erarbeiten.

(3) Der Regionale Entwicklungsplan ist von der Regionalversammlung zu beschließen. Er bedarf der Genehmigung der obersten Landesentwicklungsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Regionale Entwicklungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem Raumordnungsgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten versagt wird.

(4) Die Gemeinde kann einen Antrag auf Festlegung eines Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes für die Nutzung von Windenergie für zulässigerweise außerhalb von Vorranggebieten oder Eignungsgebieten errichtete Windenergieanlagen, für die ein Repowering vorgesehen ist, bei der Regionalen Planungsgemeinschaft stellen. Die Regionale Planungsgemeinschaft hat den Antrag in einem Verfahren zur Änderung des Regionalen Entwicklungsplans zu prüfen.