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§ 7 LEntwG LSA
Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Landesentwicklungsplanung

Titel: Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LEntwG LSA
Gliederungs-Nr.: 230.11
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 7 LEntwG LSA – Planungsebenen und allgemeine Vorschriften

(1) Die Landesentwicklungsplanung legt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für

  1. 1.

    das Landesgebiet im Landesentwicklungsplan,

  2. 2.

    die Gebiete der Regionalen Planungsgemeinschaften in Regionalen Entwicklungsplänen und

  3. 3.

    bestimmte Teilräume in Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen

fest.

(2) Das Aufstellungsverfahren leitet die oberste Landesentwicklungsbehörde für den Landesentwicklungsplan und die Regionale Planungsgemeinschaft für den Regionalen Entwicklungsplan ein, indem sie die allgemeine Planungsabsicht mit dem Hinweis darauf, dass hierzu Anregungen und Bedenken vorgebracht werden können, den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Raumordnungsgesetzes und den Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes bekannt macht. Die Öffentlichkeit ist zu unterrichten.

(3) Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind in den Plänen nach Absatz 1 in beschreibender und, soweit möglich, auch durch kartografische Darstellung festzulegen.

(4) Die kartografischen Darstellungen nach Absatz 3 sind auf der Grundlage des Geobasisinformationssystems des Landes nach den §§ 19 bis 21 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt zu erarbeiten.

(5) Den in ihren Belangen berührten Öffentlichen Stellen, den Personen des Privatrechts sowie der Öffentlichkeit ist gemäß § 9 des Raumordnungsgesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf, zur Begründung und zum Umweltbericht zu geben. Gleichzeitig ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet.

(6) Zur Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts sind für den Landesentwicklungsplan Stellungnahmen der in ihrem umwelt- und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereich betroffenen obersten Landesbehörden, für Regionale Entwicklungspläne Stellungnahmen der in ihrem umwelt- und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereich betroffenen unteren oder, sofern diese nicht vorhanden sind, sonst zuständigen Landesbehörden einzuholen.

(7) Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines Plans nach Absatz 1 die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann ein Verfahren durchgeführt werden, in dem nur den in ihren Belangen berührten Öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll, Gelegenheit gegeben wird, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.

(8) Das für die Landesentwicklung zuständige Ministerium legt Vorgaben für inhaltliche Definitionen und die Form der Entwicklungspläne fest.